Allgemeine Geschäftsbedingungen der accumio finance services gmbh für das SAF-Portal


Stand: Stand 25.03.2010/Version 2.4


1. Geltungsbereich
2. Allgemeiner Teil
3. Registrierungsprozess – Zugangserlaubnis
4. Auftragserteilung
5. Produkte: 5.1. Bonitäts- und Wirtschaftsauskünfte
5.1.1. Leistungsumfang
5.1.2. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
5.1.3. Weitergabeverbot
5.2. Ermittlung und Anreicherung von Adressen
5.2.1. Leistungsumfang
5.2.2. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
5.2.3. Weitergabeverbot
5.3. Inkasso
5.3.1. Leistungsumfang
5.3.2. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
5.3.3. Abrechnung
6. Deutsche Post Adress GmbH
7. Bezahlverfahren
8. Datenschutz/Übermittlung personenbezogener Daten
9. Haftung
10. Informationen für Verbraucher: 10.1. Widerrufsrecht
10.2. Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
11. Geldwäschegesetz
12. Laufzeit und Kündigung
13. Schlussvorschriften


1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgend dargestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge an die accumio finance services gmbh, die über das SAF-Portal http://www.saf-portal.de erteilt worden sind, es sei denn es ist eine anders lautende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien in schriftlicher Form getroffen worden.

1.2 Der Auftragnehmer ist ein zum Konzern der Deutschen Telekom AG gehörendes Unternehmen und liefert innerhalb des SAF-Unternehmensverbundes verschiedene Dienstleistungen aus den Bereichen Forderungs- und Informationsmanagement. Hierzu nutzt der Auftragnehmer unter anderem den Vertriebsweg über das SAF-Portal, welches von der SAF Forderungsmanagement GmbH, der Muttergesellschaft des Auftragnehmers, betrieben wird.

1.3. Der Einbeziehung anderer als dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen, vorbehaltlich einer anderweitigen individuellen Regelung.

1.4. Das SAF-Portal enthält allgemeine Informationen über die Dienstleistungen, Vertragsbedingungen sowie das Abwicklungsverfahren des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber sämtliche, für das Vertragsverhältnis erforderlichen Informationen in jeweils aktuell gültiger Fassung in dem geschützten Bereich http://www.saf-portal.de zur Verfügung. Das SAF-Portal richtet sich hierbei ausschließlich an solche potentiellen Auftraggeber, denen die Nutzung der angebotenen Produkte und Leistungen dieses Portals aufgrund Nationalität, Wohnsitz oder anderer Gründe explizit nicht verboten ist. Insoweit handelt der Auftraggeber eigenverantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Haftung.

2. Allgemeiner Teil

2.1. Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Überlassung von Bonitäts- und Wirtschaftsauskünften über natürliche und juristische Personen, die Überprüfung, Ermittlung und Anreicherung der Postanschriften von lebenden, natürlichen Personen, sowie die Inkassobearbeitung von ausstehenden, der Höhe und dem Grund nach voraussichtlich unbestrittenen Forderungen.

2.2. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung im Bedarfsfall Unterauftragnehmer in die Leistungserbringung mit einbindet. Er erteilt hiermit entsprechend sämtliche notwendigen (Einziehungs-)Vollmachten. Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich mit solchen Unterauftragnehmern zusammen, die ein angemessenes Datenschutzniveau zugesichert haben. Die Unterauftragsverhältnisse sind gemäß BDSG schriftlich zu regeln.

2.3. Der Auftragnehmer versichert, dass er, sowie sämtliche potentiell von ihm Unterbeauftragte, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen rechtlichen Zulassungen bzw. Registrierungen besitzen.

2.4. Der Auftraggeber erteilt somit dem Auftragnehmer die Ermächtigung, Unterauftragnehmer einzuschalten und zu beauftragen. Der Auftragnehmer ist in diesem Zusammenhang berechtigt, gegenüber den Unterauftragnehmern den Namen des Auftraggebers als Beauftragender und, sofern erforderlich, das durch den Auftraggeber genannte bzw. zugesicherte berechtigte Interesse bekannt zu geben.

2.5. Der zur Nutzung des SAF-Portals erforderliche technische Zugang, die Nutzung der Verbindung, sowie das benötigte Kommunikations-Equipment sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

3. Registrierungsprozess – Zugangs bzw. Nutzungserlaubnis

3.1. Die Vertragsbeziehung wird über den so genannten Registrierungsprozess im SAF-Portal eingeleitet. Der Auftraggeber gibt seine Daten in das bereitgestellte Onlineformular ein. Nach einer positiven Adressverifizierung wird dem Auftraggeber an die angegebene E-Mail-Adresse der gewählte Username sowie das vom Auftraggeber vergebene Passwort gesandt. Dem Auftraggeber werden des Weiteren die für ihn möglichen Bezahlverfahren zur Auswahl bereitgestellt. Durch Rückmeldung per E-Mail nach erfolgreicher Registrierung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine widerrufliche, nicht exklusive, nicht übertragbare und beschränkte Erlaubnis zur Nutzung des SAF-Portals ein. Die Nutzungserlaubnis ist jedoch nur unter der Voraussetzung erteilt, dass bei Auftragserteilung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die auf den Informations- und Funktionsseiten des SAF-Portals vorgegebenen Regelungen akzeptiert werden.

3.2. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die Zugangs- bzw. Nutzungserlaubnis für den Bezug von Inkassodienstleistungen über das SAF-Portal juristischen Personen und Gewerbetreibenden vorbehalten ist und diesbezüglich nur unter der Voraussetzung erteilt wird, dass die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Identifizierungsnachweise (s. auch Ziffer 11 ff.) ordnungsgemäß erbracht worden sind.

3.3. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen Dritten ohne vorherige Erlaubnis des Auftragnehmers zur ständigen Alleinbenutzung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat auch die Preise zu zahlen, die durch Mitbenutzer oder unbefugte Nutzung entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

3.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Bedarfsfall, dem Auftragnehmer Änderungen, d.h. Tatsachen, welche für den Auftragnehmer von wesentlichem Interesse sein können, wie beispielsweise Änderung der Kontaktdaten, Adressänderungen, Änderungen bezüglich der Gesellschaftsform oder Ähnliches, unverzüglich zu melden bzw. diese im Account des Internetportals im Bedarfsfalle zu aktualisieren. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für den pflichtgemäßen Umgang mit dem im Registrierungsprozess vergebenen Passwort. Sollten aufgrund missbräuchlichen Umgangs des Auftraggebers mit dem Passwort den Parteien Schäden entstehen, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

3.5. Der Auftraggeber wird hiermit entsprechend der Vorgaben des § 33 BDSG darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistung angegebenen Identifikations- und Nutzungsdaten gespeichert und zu Dokumentations- und Abrechnungszwecken, sowie zur Durchführung von Datensicherungskontrollen verarbeitetet werden. Diese Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.

3.6. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die im Rahmen des Registrierungsprozesses angegebenen Daten für die Dauer des Vertrages für weitere Marketingmaßnahmen, wie etwa Werbeanschreiben, nutzt.

3.7. Durch die bloße Registrierung des Auftraggebers entstehen diesem keinerlei Kosten.

4. Auftragserteilung

4.1. Mit der Auftragserteilung durch Anklicken des entsprechend hierfür vorgesehenen Buttons bei dem jeweiligen Produkt, sowie dem Befüllen der in der Auftragsmaske angegebenen Pflichtfelder, erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Angebot auf Abschluss eines Vertrags auf der Grundlage der aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der aktuellen Leistungsbeschreibung und Preisliste. Er stimmt hiermit konkludent einer Bonitätsprüfung unter Verwendung der eingegebenen bzw. der durch die Registrierung vorhandenen Daten zu.

4.2. Für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der eingestellten Daten haftet der Auftraggeber.

4.3. Die, auf dem SAF-Portal dargestellten Leistungsbeschreibungen, fordern den Auftraggeber auf, eine Bestellung abzugeben. Durch das Ausfüllen der erforderlichen Daten und das nachfolgende Absenden gibt der Auftraggeber ein Angebot ab.

4.4. Nach einer positiven Bonitätsprüfung kommt der Vertrag zustande, wenn der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers durch Übermittlung der angeforderten Informationen oder durch die Zustellung einer Rechnung über die angefragte Leistung annimmt. Die Rechnungszusendung ist demnach als Auftragsbestätigung zu betrachten.

4.5. Der Auftragnehmer behält sich vor, das Angebot des Auftraggebers auf Abschluss des Vertrags aus einem wichtigen Grund, insbesondere mangels Bonität oder aufgrund eines fehlgeschlagenen Lastschrifteinzugs, zurückzuweisen. Ebensolches gilt im Rahmen des Produkts „Inkasso“, sofern der Auftragnehmer berechtigte Zweifel am Bestand der zum Einzug übergebenen Forderung hat, es sich nicht um eine juristische Person oder einen Gewerbetreibenden handelt oder aber die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Identifizierungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

5. Produkte

5.1. Bonitäts- und Wirtschaftsauskünfte

5.1.1. Leistungsumfang

5.1.1.1. Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Bonitäts-, Wirtschafts- und sonstigen Informationen generiert der Auftraggeber durch Übernahme und Auswertung von Informationen aus den ihm zugänglichen Datenquellen. Soweit diese Informationen aus Drittquellen oder öffentlichen Verzeichnissen übernommen werden, erfolgt keine weitere Überprüfung der sachlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Daten, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an den übermittelten Informationen oder an der Zuverlässigkeit der Informationsquelle.

5.1.1.2. Die konkrete Dienstleistung und deren Prüfungsumfang ergibt sich aus der einzelnen Leistungsbeschreibung zu den jeweiligen Prüfungsmodulen. Diese, sowie die hierfür anfallenden Kosten, sind über http://www.saf-portal.de in der entsprechend aktuellen Fassung abrufbar.

5.1.1.3. Die Anfrageergebnisse kann der Auftraggeber im Ergebniscenter des SAF-Portals, der so genannten Auftragseinsicht, abrufen.

5.1.1.4. Die Bearbeitung von Selbstauskünften obliegt accumio. Das Ersuchen um Selbstauskunft muss durch den Betroffenen in schriftlicher Form unter Beifügung einer Kopie des Personalausweises erfolgen.
Diesbezügliche Anfragen sind zu Richten an das:
Customer Care Service Center
accumio finance services gmbh
Postfach 110254
30099 Hannover
Telefonische Hotline: +49 (0)180/5969688
Fax: +49 511 / 69694299

5.1.2. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers


Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet,

5.1.2.1. die vereinbarungsgegenständlichen Leistungen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des BDSG anzufordern und dieses Interesse glaubhaft darzulegen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall, auch ohne Angabe von Gründen, das Vorliegen des berechtigten Interesses beim Auftraggeber zu prüfen. Der Auftraggeber ist sich bewusst darüber, dass seine Anfrage für potentielle Datenschutzkontrollen dokumentiert wird.

5.1.2.2. Auskunftsgesuche über Verwandte und Verschwägerte des Auftraggebers sowie über andere Auskunfteien zu unterlassen;

5.1.2.3. die Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen, Informationen und Daten unbefugt abzurufen und in Datennetze unbefugt einzudringen;

5.1.2.4. nach Abgabe einer Störungsmeldung, die dem Auftragnehmer durch die Überprüfung seiner technischen Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn keine Störung der technischen Einrichtungen des Auftragnehmers vorlag und der Auftraggeber dies grob fahrlässig verkannt hat;

5.1.2.5. die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und seinen Verpflichtungen aus § 18 Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO) nachzukommen;

5.1.2.6. dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere bei der Übernahme von Texten und Daten auf zwischenspeichernde Server alle für diese Informationen festgelegten Nutzungs- und sonstigen Schutzrechte eingehalten werden;

5.1.2.7. die übermittelten Rechercheergebnisse ausschließlich zu den gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden;

5.1.2.8. alle übermittelten Rechercheergebnisse ausschließlich für den eigenen Bedarf zu verwenden und die übermittelten Daten nicht zum Aufbau eines elektronischen Archivs - insbesondere zur Nutzung durch eine Mehrzahl von Mitarbeitern - zu vervielfältigen;

5.1.2.9. die übermittelten Daten - auch nach einer Weiterverarbeitung - nicht ohne schriftliches Einverständnis des Auftragnehmers an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen;

5.1.2.10. dem Auftragnehmer zu gestatten die vom Auftraggeber im Sinne der §§ 28, 29 BDSG übermittelten bzw. zur Verfügung gestellten Daten für Leistungen des Auftragnehmers aus dem Forderungsmanagement bzw. Informations- und Risikomanagement gegenüber Dritten zu nutzen, sofern eine vertragliche Grundlage zwischen dem Dritten und dem Auftragnehmer hierzu besteht. Die Nutzung der personenbezogenen Daten setzt dabei voraus, dass eine schriftliche oder in anderer Form den gesetzlichen Bestimmungen genügende Einwilligung der jeweils betroffenen Person (z.B. der Person, deren Bonität überprüft werden soll) vorliegt, sofern dies gemäß den jeweils aktuellen Datenschutzregelungen notwendig ist.

5.1.2.11. den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der durch den Auftragnehmer erlangten Informationen durch den Auftraggeber beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen.

5.1.2.12. aufgrund der Tatsache, dass bei der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung zur Erteilung von Wirtschaftsauskünften über Unternehmen, juristische ebenso wie natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind und damit den Regelungen des BDSG unterfallen, betroffen sein können und die jeweiligen Produkte, im Rahmen der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Risikobewertung, Wahrscheinlichkeitswerte enthalten können, zu deren Berechnung auch Anschriftendaten genutzt werden, den jeweils Betroffenen im Sinne von § 28 b Nr. 4 BDSG, beispielsweise im Rahmen seiner AGB, explizit darüber in Kenntnis zu setzen hat, dass dessen Anschriftendaten zur Berechnung eines Wahrscheinlichkeitswertes verwendet werden. Die Unterrichtung ist seitens des Auftraggebers bzw. auch nachweislich dokumentiert worden.

5.1.3. Weitergabeverbot


5.1.3.1. Für jeden schuldhaften, vertragswidrigen Fall der Weitergabe an Dritte hat der Auftraggeber eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Auskunftsentgeltes zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.


5.1.3.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen Forderungen und Ansprüchen freizustellen und gegen Ansprüche zu verteidigen, die Dritte gegen den Auftragnehmer aufgrund einer vertragswidrigen Weitergabe oder Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber geltend machen. Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer insoweit alle entstehenden Schäden und Kosten, einschließlich der erforderlichen Rechtsverteidigungskosten.

5.2. Ermittlung und Anreicherung von Adressen

5.2.1. Leistungsumfang

5.2.1.1. Der Auftragnehmer wird aufgrund der vom Auftraggeber ausgewählten Ermittlungsstufe die zur Verfügung gestellten Postanschriften von ausschließlich natürlichen Personen auf ihre Zustellbarkeit hin überprüfen bzw. versuchen, eine zustellfähige Anschrift zu recherchieren.

5.2.1.2. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine Anreicherung von Anschriften mit Telekommunikationsdaten vorzunehmen, soweit diese für den Auftragnehmer durch die ihm zur Verfügung stehenden Quellen ermittelbar sind.

5.2.1.3. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass nur hinsichtlich natürlicher Personen eine Anschriftenermittlung und/oder Telekommunikationsdatenanreicherung durchgeführt wird. Die sonstigen festzustellenden Inhalte und insbesondere offensichtlich juristische Personen betreffende Vorgänge bleiben unberücksichtigt.

5.2.1.4. Der Beginn der Leistungserbringung des Auftragnehmers liegt generell beim Empfang der Auftragsdaten des Auftraggebers und tritt in Kraft, sobald der Auftraggeber die zugesandte Kostenübersicht akzeptiert hat. Die Ermittlungsdauer richtet sich nach der Rückantwort der angefragten Datenquellen.

5.2.1.5. Der Auftraggeber hat im Rahmen der Auftragserteilung zur Adressermittlung und u.U. Telefonnummernanreicherung die Möglichkeit, zwischen Einzelabfragen und Massenabfragen zu wählen. Innerhalb einer Internetsession können maximal 400 Einzelaufträge zur Bearbeitung abgestellt werden. Die Massenabfragen ermöglichen es dem Auftraggeber, eine Vielzahl von Einzelaufträgen, begrenzt auf maximal 400 Stück pro Massenabfrage, gebündelt in einer Exceldatei zu überstellen.

5.2.1.6. Kann keine aktuelle Adresse und/oder Telefonnummer ermittelt werden oder waren die Anfragedaten nicht ausreichend oder fehlerhaft, so erhält der Auftraggeber den Anfragedatensatz mit entsprechender Mitteilung zurück.

5.2.1.7. Die konkrete Dienstleistung und deren Ermittlungsumfang ergibt sich aus der einzelnen Leistungsbeschreibung zu den jeweiligen Ermittlungsmodulen. Diese, sowie die hierfür anfallenden Kosten, sind über http://www.saf-portal.de der entsprechend aktuellen Fassung abrufbar.

5.2.1.8. Sobald dem Auftragnehmer ein Ermittlungsergebnis vorliegt, informiert er den Auftraggeber per E-Mail. Die Ergebnisse können nach dem Login in der Auftragseinsicht eingesehen und als pdf-Datei abgerufen werden.

5.2.2. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

5.2.2.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Rechercheergebnisse ausschließlich zu eigenen Zwecken zu gebrauchen und Dritten die übermittelten Informationen nicht zur Verfügung zu stellen.

5.2.2.2. Um Identifizierungsfehler zu vermeiden, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle weiteren ermittlungsrelevanten Informationen über die gesuchte Person zur Verfügung, wie etwa eine bisher bekannte oder vermutete vollständige Postadresse bzw. Zusatzinformationen wie etwa das Geburtsdatum des Betroffenen.

5.2.2.3. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, die vom Auftraggeber im Sinne der §§ 28, 29 BDSG übermittelten bzw. zur Verfügung gestellten Daten für Leistungen des Auftragnehmers aus dem Forderungsmanagement bzw. Informations- und Risikomanagement gegenüber Dritten zu nutzen, sofern eine vertragliche Grundlage zwischen dem Dritten und dem Auftragnehmer hierzu besteht. Den Parteien ist dabei bewusst, dass Voraussetzung für eine entsprechende Nutzung der personenbezogenen Daten, gemäß den aktuell einschlägigen Datenschutzregelungen, das Vorliegen einer schriftlichen oder in anderer Form den gesetzlichen Bestimmungen genügenden Einwilligung der jeweils betroffenen Person oder das Vorliegen eines besonderen schützwürdigen Interesses auf Seiten des Auftraggebers, ist.

5.2.2.4. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass die Angabe der Rechtsbeziehung vom Auftraggeber zum Betroffenen für die Ermittlungstätigkeit notwendig ist, da die unterschiedlichen, dem Auftragnehmer zur Verfügung stehenden Datenquellen datenschutzrechtlich unterschiedlich behandelt werden müssen und die Angabe der Rechtsbeziehung es dem Auftragnehmer erlaubt, gegebenenfalls das berechtigte Interesse des Auftraggebers nachzuweisen.

5.2.2.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall, auch ohne Angabe von Gründen, das Vorliegen des berechtigten Interesses beim Auftraggeber zu prüfen. Der Auftraggeber ist sich bewusst darüber, dass seine Anfrage für potentielle Datenschutzkontrollen dokumentiert wird.


5.2.3. Weitergabeverbot

5.2.3.1. Für jeden schuldhaften, vertragswidrigen Fall der Weitergabe an Dritte hat der Auftraggeber eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Auskunftsentgeltes zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

5.2.3.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen Forderungen und Ansprüchen freizustellen und gegen Ansprüche zu verteidigen, die Dritte gegen den Auftragnehmer aufgrund einer vertragswidrigen Weitergabe oder Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber geltend machen. Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer insoweit alle entstehenden Schäden und Kosten, einschließlich der erforderlichen Rechtsverteidigungskosten.

5.3. Inkasso

5.3.1. Leistungsumfang

5.3.1.1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber außergerichtliche und gerichtliche Inkassodienstleistungen im Inland d.h. dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegenüber natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung. Er wird dabei ausschließlich im Rahmen seiner Inkassoregistrierung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG tätig. Inkassovorgänge, bei denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat oder während des laufenden Verfahrens ins Ausland verlegt, sind von diesem Vertrag ausgeschlossen und werden nach bereits erfolgter Beauftragung eingestellt.

5.3.1.2. Unmittelbar nach Eingabe der für den Forderungseinzug notwendigen Schuldnerdaten, startet eine, der Aufnahme der Betreibungstätigkeit vorgelagerte, Bonitätsprüfung.

5.3.1.2. Im Rahmen des Inkassoverfahrens werden voraussichtlich unbestrittene, fällige Forderungen im Namen und im Auftrag des Auftraggebers beigetrieben.

5.3.1.3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftrag zum Einzug einer übergebenen Forderungen, entweder bei Erfolglosigkeit aller zu Gebote stehenden Beitreibungsmaßnahmen endet oder entsprechend dem konkret vom Auftraggeber im SAF-Portal ausgewählten Bearbeitungsprozesse. Die Vertragspartner verstehen hierunter grundsätzlich insbesondere Tod des Schuldners ohne Erben, beziehungsweise Ermittlung der Erben nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand, Löschung einer Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit ohne persönlich haftende(n) Gesellschafter.

5.3.1.4. Wird nach Übernahme des Einziehungsauftrages bekannt, dass der Schuldner ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein solches Verfahren bereits eröffnet ist, werden weitere Maßnahmen seitens der Auftragnehmers nicht mehr ergriffen, es sei denn auf ausdrücklichen Wunsch des Auftragnehmers gegen eine gesondert zu vereinbarende Kostenpauschale.

5.3.1.5. Eine gesonderte Prüfung der einzelnen zum Forderungseinzug übergebenen Forderungen dem Grunde oder der Höhe nach erfolgt, in Ermangelung der Vollständigkeit sämtlicher hierfür potentiell benötigter Unterlagen, bei Auftragsübernahme nicht. Auch findet keine Überwachung der Verjährungsfristen der vom Auftraggeber zum Einzug überlassenen Forderungen statt, es sei denn, die betreffende Forderung befindet sich länger als vier Monate nach Auftragserteilung beim Auftragnehmer in vorgerichtlicher Bearbeitung und mit dem Auftraggeber ist ein weiterführendes (gerichtliches) Verfahren vereinbart worden.

5.3.1.6. Sofern der Auftraggeber nach Kenntnisnahme des Ergebnisses der zum jeweiligen Schuldner durchgeführten Bonitätsprüfung, durch Zahlung der hierfür anfallenden Kostenpauschale entscheidet, die Forderung durch den Auftragnehmer beitreiben zu lassen, beginnt der Auftragnehmer nach ordnungsgemäßer Übergabe der Forderungen mit dem Forderungseinzug, wobei er stets die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwenden wird.

5.3.1.7. Für die Bearbeitung der vereinbarungsgegenständlichen Forderungen wird der Auftragnehmer im Bedarfsfall mit Vertragsanwälten zusammenarbeiten. Bei Einschaltung der Vertragsanwälte kommt ein direktes Mandatsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Anwälten zustande. Der Auftraggeber ermächtigt insoweit die Anwälte, die Korrespondenz, das Berichtswesen und die Abrechnung über den Auftragnehmer vorzunehmen. Der Auftraggeber erklärt sich so ausdrücklich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung im Bedarfsfall Unterauftragnehmer in die Leistungserbringung mit einbindet. Er erteilt hiermit entsprechend, sämtliche notwendigen Vollmachten. In diesem Zusammenhang erklärt sich der Auftraggeber mit der Weitergabe der zur vertragsmäßigen Leistungserfüllung notwendigen und übergebenen Daten an potentielle Unterauftragnehmer einverstanden. Der Auftragnehmer bleibt dabei für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verantwortlich und wird die in die vertragsgemäße Leistungserbringung eingebundenen Unterauftragnehmer zur strikten Einhaltung sowohl der Richtlinien des Bundesdatenschutzgesetzes als auch sämtlicher landesrechtlicher und/oder spezieller Datenschutzbestimmungen verpflichten.

5.3.1.8. Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber die Möglichkeit Forderungen zum außergerichtlichen Inkassomahnverfahren oder direkt zum gerichtlichen Mahnverfahren, zur Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides und in Folge dessen gegebenenfalls zur Beantragung eines Vollstreckungsbescheides, zu übergeben.

5.3.1.9. Die Durchführung eines Prozess- bzw. streitigen Verfahrens nach Widerspruch oder Einspruch im gerichtlichen Mahnverfahren, durch die Vertragsanwälte des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird lediglich im Falle eines Teilwiderspruchs nach entsprechender gesonderter Abstimmung mit dem Auftraggeber den nicht widersprochenen Teil der Forderung über die Vertragsanwälte entsprechend titulieren lassen.

5.3.1.10. Für bereits titulierte Forderungen bietet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Möglichkeiten zur Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher, einem Betreibungsversuch durch den Außendienst des Auftragnehmers oder der Langzeitüberwachung.

5.3.1.11. Im Rahmen des Langzeitüberwachungsverfahrens für titulierte Forderungen, erfolgt von Seiten des Auftragnehmers eine langfristige Schuldner-Überwachung, verbunden mit einer turnusmäßigen Schuldner-Ansprache, mit dem Ziel mögliche Chancen zur Realisierung der offen gebliebenen Zahlungsansprüche zu erkennen und sodann mit den gebotenen Maßnahmen wahrzunehmen. Im Langzeitüberwachungsverfahren liegt die Bearbeitung im Ermessen des Auftragnehmers. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners werden durch den Auftragnehmer an Hand von Bonitätsprüfungen überwacht.

5.3.1.12. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit sich jederzeit auf dem SAF-Portal über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren. Er wird darüber hinaus aktiv vom Auftragnehmer per E-Mail informiert, sofern ein neuer Verfahrensstand erreicht worden ist, oder eine Entscheidung über den künftigen Fortgang der Forderungsbearbeitung zu treffen ist.

5.3.1.13. Sofern es im Rahmen der Bearbeitung zu Postrückläufern kommen sollte, erfolgt eine Adressermittlung, welche der Auftragnehmer eigenverantwortlich anstößt.

5.3.1.14. Eine gesonderte Prüfung der einzelnen zum Forderungseinzug übergebenen Forderungen dem Grunde oder der Höhe nach erfolgt bei Auftragsübernahme nicht. Im Falle jedoch, dass dem Auftragnehmer im Laufe des Forderungseinzugs für den Auftragnehmer Tatsachen bekannt werden, wonach sich berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit und/oder dem Bestand der jeweiligen Forderung ergeben, behält er sich das Recht vor, das bestehende Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund zu beenden. Ebensolches gilt, sofern aus Sicht des Auftragnehmers der zu erbringende Aufwand in einem krassen Missverhältnis zu den tatsächlichen Realisierungsaussichten steht. Daraus resultierende etwaige Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

5.3.2. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

5.3.2.1. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer den Einzug der Forderungen durchzuführen.

5.3.2.2. Hierbei gewährleistet der Auftraggeber, dass die Verjährung der im außergerichtlichen Inkassoverfahren zu bearbeitenden Forderung nicht eher als sechs Monate und, der zur Bearbeitung im gerichtlichen Mahnverfahren bestimmten Forderungen nicht eher als einen Monat, gerechnet vom Zeitpunkt der konkreten Beauftragung an den Auftragnehmer, eintritt.

5.3.2.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die vertragsgegenständliche Leistungserbringung anfallende Vergütung zu entrichten.

5.3.2.4. Des Weiteren ist es dem Auftraggeber untersagt nach Übergabe der betreffenden Forderungen weiterhin über diese zu verfügen. Dies beinhaltet insbesondere keinerlei Vereinbarungen mit dem Schuldner im Hinblick auf die Forderung zu treffen, oder die Beitreibung in einer, von der mit dem Auftragnehmer vereinbarten Weise abweichenden Form in die Wege zu leiten.

5.3.2.5. Sollten Zahlungen nach Übergabe der Forderung auf Seiten des Auftraggebers eingehen, so verpflichtet sich dieser, diese Tatsache dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Ebensolches gilt für jegliche beim Auftraggeber eingehende Korrespondenz bezüglich der Forderung.

5.3.2.6. Dem Auftragnehmer ist es gestattet, die aus dem Forderungseinzug(-sverfahren) stammenden kreditrelevanten (Schuldner-)Daten unter Beachtung der hierfür einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen für die eigene Geschäftstätigkeit (Forderungsmanagement) zu nutzen und im Sinne der §§ 28, 29 BDSG erhaltene Daten aus dem Forderungsmanagement beim Auskunfteibereich der accumio finance services gmbh zur Nutzung für deren Auskunfteidienstleistungen einzumelden.

5.3.2.7. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet dem Auftragnehmer sämtliche zur vertragsmäßigen Dienstleistungserbringung erforderliche Unterlagen und Informationen, wie beispielsweise Originaltitel, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und/oder Unterlagen zu bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Sollten solche Unterlagen, die der Auftragnehmer ausdrücklich angefordert hat, nicht spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen vorliegen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vorgang ohne weitere Rücksprache mit dem Auftraggeber, eigenverantwortlich zu beschließen.

5.3.2.8. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung per
E-Mail, bei welcher sich der Auftragnehmer die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers einholt, Vergleiche und Stundungen mit dem Schuldner zu treffen.

5.3.2.9. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer eigenverantwortlich Ratenvereinbarung mit dem Forderungsschuldner abzuschließen, sofern die Forderung innerhalb von zwölf Monaten ausgeglichen wird. Bei einem Ratenzahlungsangebot, bei welchem der Ausgleich der Forderung zwölf Monate übersteigt, muss weiterhin Abstimmung der Parteien stattfinden und die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers per E-Mail eingeholt werden

5.3.2.10. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung im Bedarfsfall Unterauftragnehmer und/oder Vertragsanwälte in die Leistungserbringung mit einbindet. Bei Einschaltung der Vertragsanwälte kommt ein direktes Mandatsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Anwälten zustande. Der Auftraggeber ermächtigt insoweit die Anwälte, die Korrespondenz, das Berichtswesen und die Abrechnung über den Auftragnehmer vorzunehmen.
Sofern, gemäß gesetzlicher Vorschriften, die Forderungsbeitreibung dem anwaltlichen Tätigkeitsbereich zugeordnet werden muss, fällt die tatsächliche Durchführung allein in den Verantwortungsbereich der Vertragsanwälte.

5.3.2.11. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer, sowie nötigenfalls seinen beauftragten Vertragsanwälten, sämtliche für die Forderungsbeitreibung notwendigen Vollmachten.

5.3.3. Abrechnung

5.3.3.1. Eine Auflistung der für die jeweilige Leistungserbringung anfallenden Vergütung ist über das SAF-Portal, im Rahmen der Auftragseinsicht, auch bereits vor deren tatsächlicher Entstehung, jederzeit für den Auftraggeber abrufbar.

5.3.3.2. Eingegangene Zahlungen werden grundsätzlich gemäß § 367 I BGB zunächst auf anfallende Inkassokosten und Barauslagen, wie beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten oder auch Kosten für Gerichtsvollzieher, sodann auf angefallene Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung verrechnet.

5.3.3.3. Als eingehende Zahlungen gelten sämtliche Zahlungen des Schuldners oder Dritter, gleich ob diese an den Auftraggeber, den Auftragnehmer, Dritte oder an potentiell beauftragte Rechtsanwälte geleistet wurden.
Zugunsten des Auftraggebers werden
(a) die auf die Hauptforderung des Auftraggebers,
(b) die auf die Nebenforderung in Form der Mahnkosten des Auftraggebers sowie
(c) die auf die (Verzugs-)Zinsen verrechneten Zahlungen abgerechnet.
Zugunsten des Auftragnehmers werden
(a) die auf die geltend gemachten Gebühren,
(b) die auf evtl. bereits vom Auftragnehmer verauslagte Fremdkosten sowie
(c) die auf die Kosten des Verfahrens verrechneten Zahlungen abgerechnet.

5.3.3.4. Allgemeine Kosten
Unabhängig vom Erfolg des Forderungseinzuges und der Tatsache, mit welchem Verfahren die Forderungsbetreibung gestartet wird, also dem Stadium der Beauftragung (Beauftragung zur Durchführung des außergerichtlichen Mahnverfahrens, des gerichtlichen Mahnverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder der Langzeitüberwachung) erhebt der Auftragnehmer nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber eine einmalige Anlagepauschale in Höhe von € 6,50 pro Inkassovorgang, welche dem Schuldner nicht angelastet wird. Die tatsächliche Bearbeitung der übergebenen Forderung startet unverzüglich nach Begleichung der Kostenrechnung.

5.3.3.5. Außergerichtliches Mahnverfahren
Wird der Inkassovorgang nach Abschluss des außergerichtlichen Mahnverfahrens eingestellt, wird dem Auftraggeber eine zusätzliche Fallpauschale in Höhe von € 10,00 berechnet, sofern der Schuldner die ihm gegenüber geltend gemachten Gebühren nicht bezahlt hat. Hat der Schuldner die Gebühren bezahlt, werden diese auf die Fallpauschale angerechnet.
War eine Adressermittlung notwendig, werden die dadurch entstandenen Kosten zusätzlich bei Einstellung des Inkassovorgangs berechnet, sofern der Schuldner diese ihm gegenüber ebenfalls geltend gemachten Kosten nicht bezahlt hat. Ebenso verhält es sich bei allen weiteren potentiell angefallenen weiteren Barauslangen, die im Rahmen des entsprechenden Verfahrens zur Forderungsbeitreibung angefallen sind.
Wird der Inkassovorgang nicht eingestellt und im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens fortgeführt, werden die Fallpauschale und die eventuell angefallenen Barauslagen gestundet.

5.3.3.6. Unter Barauslagen fallen unabhängig vom jeweiligen Beitreibungsprozessgrundsätzlich neben den Kosten für Adressermittlungen beispielsweise auch die Kosten für die Beauftragung von Gerichtsvollziehern und dessen Auslagen wie etwa Porto und Fahrtgeld, Gerichtskosten, Inkasso- sowie sonstige Ermittlungskosten.

5.3.3.7. Gerichtliches Mahnverfahren
Wird der Inkassovorgang nach Abschluss des gerichtlichen Mahnverfahrens oder bei Übernahme des Inkassovorgangs in das Langzeitüberwachungsverfahren eingestellt, wird eine zusätzliche Fallpauschale in Höhe von € 25,00 berechnet, sofern der Schuldner die ihm gegenüber geltend gemachten Gebühren nicht bezahlt hat. Hat der Schuldner die Gebühren bezahlt, werden diese auf die Fallpauschalen angerechnet.
War eine Adressermittlung notwendig, werden die dadurch entstandenen Kosten zusammen mit den angefallenen Gerichtskosten zusätzlich bei Einstellung des Inkassovorgangs berechnet, sofern der Schuldner diese ihm gegenüber ebenfalls geltend gemachten Kosten nicht bezahlt hat. Ebenso verhält es sich bei allen weiteren potentiell angefallenen weiteren Barauslangen, die im Rahmen des entsprechenden Verfahrens zur Forderungsbeitreibung angefallen sind. Wird der Inkassovorgang nicht eingestellt und im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens fortgeführt, werden die Fallpauschalen und die eventuell angefallenen Barauslagen gestundet.

5.3.3.8. Zwangsvollstreckungsverfahren
Für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden Vertragsanwälte des Auftragnehmers beauftragt.
Wird der Inkassovorgang nach Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens eingestellt oder die die Langzeitüberwachung übernommen, werden die in der Zwangsvollstreckung entstandenen Rechtsanwaltsvergütungen entsprechend der RVG-Tabelle, sowie die bis dahin angefallenen Fallpauschalen (siehe vorgerichtliches und gerichtliches Mahnverfahren) dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Hat der Schuldner die Gebühren bezahlt, werden diese auf die Fallpauschalen und angerechnet.
War eine Adressermittlung notwendig, werden die dadurch entstandenen Kosten zusammen mit den angefallenen Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten zusätzlich bei Einstellung des Inkassovorgangs berechnet, sofern der Schuldner diese ihm gegenüber ebenfalls geltend gemachten Kosten nicht bezahlt hat. Ebenso verhält es sich bei allen weiteren potentiell angefallenen Barauslangen, die im Rahmen des entsprechenden Verfahrens zur Forderungsbeitreibung angefallen sind.

5.3.3.9. Langzeitüberwachungsverfahren
Für die Durchführung des Langzeitüberwachungsverfahrens wird ausschließlich eine Erfolgsprovision i.H.v. 50% auf die eingezogenen und an den Kunden ausgekehrten Gelder erhoben. Gebühren und Kosten, die während des Langzeitüberwachungs-verfahrens entstehen, übernimmt der Auftragnehmer zu seinen Lasten.

5.3.3.10. Sonderkonditionen für Kunden unserer Partner
Kunden von AdvantagePlus erhalten bei Registrierung im SAF-Portal über www.tsystems.de/advantageplus mit ihrer T-Systems-Kundennummer ebenso wie Kunden von Perspektive Mittelstand, die sich über www.perspektive-mittelstand.de registriert haben, 10% Rabatt auf den Nettopreis der Fallanlagegebühr, also die anfallenden € 6,50.

5.3.3.11. Bei jedem neuen Verfahrensschritt, der in der Leistungsbeschreibung dargestellt ist, wird vom Auftragnehmer eine Einverständniserklärung zur Durchführung des darauf folgenden Verfahrens angefordert. Sofern dieser sich hierbei jedoch entscheidet, das Verfahren gänzlich zu beenden, erfolgt eine Abrechnung, worin die Anlagepauschale in jedem Fall zu Gunsten des Auftragnehmers vereinnahmt wird.

5.3.3.12. Die Abrechnung, ebenso wie die Ausschüttung von realisierten Forderungsbeträgen erfolgt je Auftragnehmer, unabhängig von der Tatsache, ob eine ob ein oder mehrere Vorgänge zur Beitreibung an den Auftragnehmer übergeben worden sind, jeweils ein Mal monatlich.

6. Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG

6.1. Innerhalb der durch den Auftragnehmer angebotenen Ermittlungsstufen, sowohl im Rahmen der reinen Adressermittlung, als auch im Rahmen der gegebenenfalls notwendigen Adressermittlungstätigkeit in Bezug auf die Inkassobearbeitung, kann ein Abgleich gegen die Umzugsdatenbanken (POSTADRESS MOVE), sowie die Verstorbenendatei (POSTADRESS CLEAN) der Deutschen Post Adress GmbH & Co. KG stattfinden.

6.2. Der Auftraggeber bevollmächtigt demgemäß den Auftragnehmer, in seinem Namen mit Post Adress dahingehend Abgleiche gegen diese Datenbanken durchzuführen. Hierzu ermächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer, Namens und auf Rechnung des Auftraggebers einen entsprechenden Vertrag über die Nutzung dieser Datenbank abzuschließen. Der Auftraggeber wird insoweit direkter Vertragspartner von Post Adress.

6.3. Hierdurch akzeptiert der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Nutzungsbeschränkungen der Deutschen Post Adress GmbH & Co. KG, die dem Auftraggeber bekannt sind und die jederzeit zur Einsicht auf der Homepage der Deutschen Post Adress GmbH Co. KG unter http://www.postadress.de ihrer jeweils aktuellen Fassung vorgehalten werden.

6.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, gemäß den Nutzungsbeschränkungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post Adress auch diese Ergebnisse nur für eigene Geschäftszwecke zu verwenden und die Daten nicht unbefugten Dritten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber wird insoweit darauf hingewiesen, dass Post Adress zur Überprüfung der Nutzungsbeschränkungen ein eigenes Prüfrecht beim Auftraggeber hat.

7. Bezahlverfahren

7.1. Der Kunde hat die vereinbarten Preise in der vereinbarten Weise ohne Abzug zu bezahlen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Preise nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Der Rechnungsbetrag muss spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung genannten Konto gutgeschrieben sein. Bei einer vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung bucht der Auftragnehmer den Betrag vom vereinbarten Konto ab. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.

7.2. Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Preise sind umgehend nach Zugang der Rechnung bei der in der Rechnung genannten Anschrift schriftlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungsdatum eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

7.3. Wählt der Auftraggeber das Bezahlverfahren "Vorkasse" so wird ihm nach Absenden der Auftragsdaten der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer angezeigt, welcher unverzüglich nach Bekanntgabe durch den Auftragnehmer auf das entsprechende im Portal http://www.saf-portal.de angegebene Konto zu überweisen ist. Sobald der Rechnungsbetrag beim Auftragnehmer festgestellt wird, beginnt die weitere Verarbeitung der Daten. Sollte der Zahlungseingang nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zur Überweisung des Rechnungsbetrages durch den Auftragnehmer festgestellt werden können, darf der Auftragnehmer die Anfragedaten ohne weiteren Hinweis löschen und das Auftragsverhältnis gilt als beendet.

7.4. Wählt der Auftraggeber das Bezahlverfahren "Lastschrift" oder „Kreditkarte“, werden die angegebenen Benutzerdaten einschließlich der Bankdaten authentifiziert. Für die vollständige und richtige Angabe der Bank- und/oder Kreditkartendaten haftet der Auftraggeber. Sollten aufgrund falscher Angaben durch den Auftraggeber Verzögerungen oder Mehrkosten im Abrechnungs- oder Bearbeitungsverfahren entstehen, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers. Ist das gewählte Verfahren zulässig, wird dem Auftraggeber mitgeteilt, dass der Rechnungsbetrag vom angegebenen Konto eingezogen wird. Schlägt der Einziehungsversuch fehl, werden die Kosten für die Rücklastschrift dem Auftraggeber zugebucht. Die entstandene Forderung ist sofort zum weiteren Einzug fällig. Die Zahlart Lastschriftverfahren bzw. Kreditkartenverfahren ist automatisch gesperrt.

8. Datenschutz/Übermittlung personenbezogener Daten

8.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur strikten Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie landesrechtlicher Datenschutzbestimmungen.

8.2. Die Erhebung, Speicherung und Übertragung von Daten stehen unter dem Vorbehalt ihrer datenschutzrechtlichen Zulässigkeit. Die Vertragsparteien beachten die jeweiligen datenschutzrechtlichen Vorgaben und verpflichten sich bei etwaigen Änderungen solcher Vorgaben, die Inhalte ihrer Vereinbarung der neuen Rechtslage entsprechend anzupassen.

8.3. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG § 29 Abs. 2, Ziffer 1) ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall und ohne Angabe von Gründen das Vorliegen eines berechtigten Interesses zu überprüfen.

8.4. Der Auftraggeber darf die übermittelten Daten nur für den Zweck nutzen oder verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Eine Nutzung oder Verarbeitung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs.1 und 2 BDSG zulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, entsprechende Informationen nur bei Vorliegen eines solchen berechtigten Interesses anzufordern und dieses durch Angabe von Gründen bei Einholung von Auskünften nachzuweisen.

8.5. Der Auftragnehmer wird die zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung übergebenen, verarbeiteten und gespeicherten Daten nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung im Sinne des § 9 BDSG verwahren und nicht länger aufbewahren als dies gemäß datenschutz-, sowie handelsrechtlichen Vorgaben zulässig ist. Eine Weitergabe an unberechtigte Dritte, die mit der Leistungserfüllung nicht im Zusammenhang stehen, ist ausgeschlossen.

8.6. Der Auftragnehmer setzt für die auftragsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich Personal ein, welches auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG verpflichtet worden ist. Der Auftragnehmer wird das Personal regelmäßig und in angemessenem Umfang über das Datengeheimnis unterrichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

8.7. Sofern der Auftragnehmer der Ansicht ist, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen Datenschutzvorschriften verstößt, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Diese Hinweispflicht beinhaltet keine umfassende rechtliche Prüfung.

8.8. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er gemäß § 4 f BDSG einen fachkundigen und zuverlässigen Datenschutzbeauftragten bestellt hat. Diesem steht die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderliche Zeit zur Verfügung.

9. Haftung

9.1. Schadensersatzansprüche, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

9.2. Bei Übertragungs-, Übermittlungs- und Eingabefehlern, Identitätsverwechslungen sowie Einschränkungen oder einem Ausfall der Systeme haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln seiner Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

9.3. Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, aus ersparten Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Auftragnehmer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern. Der Auftragnehmer haftet insoweit explizit nicht dafür, dass der Auftraggeber den mit dem jeweils erzielten Ergebnis verfolgten Zweck erreicht.

9.4. Der Auftragnehmer haftet weiterhin nicht für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm aus öffentlichen Verzeichnissen entnommenen Daten bzw. für die Aktualität und die sachliche Richtigkeit der von Einwohnermeldeämtern übermittelten Angaben. Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Basisprüfung auf Straßen- und/oder Ortsverzeichnisse Dritter zurückgreift, haftet dieser nur, soweit die Dritten ihrerseits gegenüber dem Auftragnehmer haften.

9.5. Bei den dem Auftraggeber unter der Rubrik „kostenloser Service“ des SAF-Portals zur Verfügung gestellten Optionen handelt es sich um ein kostenfreies und rein auf Unterstützungsleistung ausgerichtetes Zusatzangebot. Für Richtigkeit und Vollständigkeit sowie für Schäden die dem Auftraggeber durch das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des angebotenen Services entstanden sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.

9.6. Soweit die Haftung für den Auftragnehmer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

9.7. Vorangegangene Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers entstanden sind, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei der Übernahme einer Garantie.

9.8. Reklamationen hinsichtlich übermittelter Ergebnisse kann der Auftraggeber maximal innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Ergebnisses durch den Auftragnehmer gegenüber diesem geltend machen.

9.9. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen u. Ä. -, auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.

10. Informationen für Verbraucher

Entsprechend bestehender gesetzlicher Vorschriften gelten für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB nachfolgende Sondervorschriften:

10.1. Widerrufsrecht

10.1.1. Gem. § 312 c ff. BGB sowie § 355 BGB können Verbraucher ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung und wird bereits durch rechtzeitige Absendung gewahrt.
Gem. § 312 d Abs.3 BGB erlischt das Widerrufrecht jedoch vorzeitig, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung der Dienstleistung unter Zustimmung des Auftraggebers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat.

10.1.2. Unter Berücksichtigung der speziellen Natur der Dienstleistung, stimmt der Auftraggeber mit Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem sofortigen Beginn der Leistungsausführung zu.

10.2. Geltende Besonderheiten: Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr

Gem. § 312 e BGB wir auf das Folgende hingewiesen:
10.2.1. Der Auftraggeber wird durch die, auf dem SAF-Portal aufgeführten einzelnen Leistungsbeschreibungen zur Abgabe einer Bestellung aufgefordert. Dies erfolgt durch das Angeben der erforderlichen Daten und deren anschließendes Absenden, was rechtsgemäß einem Angebot entspricht.

10.2.2. Das Zusenden der für die entsprechende Leistung anfallenden Rechnung entspricht der Annahme des Angebotes und führt konkludent zum Abschluss eines Vertrages zwischen den Vertragsparteien.

10.2.3. Die für den Verbraucher geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit über das SAF-Portal eingesehen, gespeichert und ausgedruckt werden.

10.2.4. Der Auftragnehmer wird ausschließlich im Rahmen seiner rechtlichen Zulassungen und notwendigen Registrierungen tätig.

11. Geldwäschegesetz

11.1. Aufgrund der Tatsache, dass es der Gesetzgeber für notwendig erachtet zwischenzeitlich neben bereits zuvor erfassten Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen
auch Inkassounternehmen dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) zu unterwerfen. Da diese „registrierte Personen“ i.S.d. § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sind und im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanztransaktionen durchführen (vgl. § 2 I Nr. 7 GwG), ist der Auftraggeber verpflichtet, im Hinblick auf seine Geschäftspartner besondere Sorgfaltspflichten zu treffen. Hierzu zählt insbesondere die „Identifizierung“ des Vertragspartners und – soweit vorhanden – der wirtschaftlich Berechtigten – gem. § 3 I Nr.1 GwG iVm. § 4 GwG

11.2. Danach sind im Rahmen der Erbringung von Inkassodienstleistungen zur Feststellung der Identität bei einer natürlichen Person Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse zu erheben, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung sowie Namen der Mitglieder der jeweiligen Vertretungsorgane oder gesetzlichen Vertreter.

11.3. Der Bezug von Inkassodienstleistungen über das SAF-Portal ist ausschließlich juristischen Personen und Gewebetreibenden vorbehalten.

11.4. Bei der Inanspruchnahme von Inkassoleistungen über das SAF-Portal ist der Auftraggeber verpflichtet mit Erstbeauftragung eine Inkassovollmacht, sowie eine Gewerbeauskunft an den SAF-Unternehmensverbund zu senden.

11.5. Gem. § 3 I Nr.3 GwG wird der Auftragnehmer im Rahmen des Registrierungsprozess zur Kundenanbindung und der damit zusammenhängenden Erteilung der Zugangs- und Nutzungserlaubnis für Inkassodienstleistungen über das SAF-Portal, zur Feststellung und gegebenenfalls Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten prüfen, ob der jeweilige Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und über welche Eigentums- und Kontrollstruktur der Vertragspartner verfügt. Sofern ein wirtschaftlich Berechtigter erkennbar vorhanden ist, wird dessen Identität entsprechend der Vorgaben des GwG durch risikoangemessene Maßnahmen überprüft. Bei dem so genannten „wirtschaftlich Berechtigten“ wird grundsätzlich auf die natürliche Person abgestellt, in deren Interesse die Geschäftsbeziehung begründet wird. D.h., wirtschaftlich Berechtigte sind alle natürlichen Personen, die mehr als 25% der Kapitalanteile am Unternehmen halten oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren.

11.6. Der Auftragnehmer behält sich das Recht die Aufnahme der Geschäftsbeziehung abzulehnen oder aber diese fristlos, außerordentlich aufzukündigen für den Fall vor, dass der Auftraggeber die vorliegend dargestellten notwendigen Informationen nicht weiter- bzw. herausgibt oder sich sonstige Tatsachen ergeben, die dem GwG entgegenstehen und somit die Beendigung der Geschäftsbeziehung erfordern.

11.7. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die diesbezüglich erhobenen Angaben und/oder Unterlagen je nach Sachlage elektronisch gespeichert oder aber in Papierform archiviert werden.

12. Laufzeit und Kündigung

12.1. Die durch den Auftragnehmer per E-Mail erteilte Nutzungsberechtigung des Auftraggebers besteht grundsätzlich unbefristet, es sei denn, der Auftragnehmer macht von einem Widerrufsrecht Gebrauch.

12.2. Der durch die Vornahme einer konkreten Einzelbeauftragung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zustande gekommene Vertrag endet stets mit der Erfüllung der gegenseitigen Leistungsverpflichtung.

12.3. Soweit die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungsverpflichtung noch nicht erfüllt worden ist, kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von jeweils vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

12.4. Das Recht beider Parteien, diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Partei ihre Pflichten aus diesem Vertrag trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung in einem so gravierenden Maße verletzt, dass der anderen Partei ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wird. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

12.5. Sollten sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Auftraggeber übergebene Aufträge noch in Bearbeitung befinden, so werden diese vereinbarungsgemäß auch über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus vom Auftragnehmer abgewickelt, bis sie entweder fruchtbar erledigt sind oder vom Auftragnehmer wegen erwiesener Aussichtslosigkeit eingestellt werden.

13. Schlussvorschriften

13.1. Für den Fall, dass gesetzliche Vorschriften oder Auflagen von Seiten der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden die weitere Zusammenarbeit rechtlich unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll machen oder aber das Dienstleistungsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und einem seiner Unterauftragnehmer beendet wird, behält sich der Auftragnehmer vor, die vereinbarten Leistungen zu modifizieren oder mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Auftraggeber von der Vereinbarung zurückzutreten. Soweit möglich wird der Auftragnehmer einen solchen Rücktritt bzw. eine Modifizierung mit angemessener Frist ankündigen.
Wegen erfolgter Modifizierung bzw. ausgeübten Rücktrittsrechts stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer zu.

13.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, und zwar unbeschadet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsschluss oder später unwirksam ist oder wird. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine gesetzlich zulässige Bestimmung als vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an vereinbart, und zwar diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck von ihrem Sinngehalt am nächsten kommt.

13.3. Die Vertragsparteien sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der verbleibende andere Vertragspartner zustimmt. Das Einverständnis darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden, so etwa wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit/Bonität des potentiellen Rechtsnachfolgers begründete Bedenken erhoben werden können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen handelt.

13.4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.

13.5. Es gilt deutsches Recht.

13.6. Gerichtsstand ist Heidelberg.

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