Geschenkgutscheine |
| 27.09.2009 |
| Ob zu Geburtstagen, Hochzeiten oder vielen anderen Anlässen: "Geschenkgutscheine" erfreuen sich immer größerer
Beliebtheit. Die Warenhäuser geben aber auch immer häufiger "Umtauschgutscheine" aus, wenn eine bereits gekaufte
Ware nicht gefällt. |
Rechtliche Grundlage |
| Zu beachten ist, dass eine gesetzliche Definition des Gutscheins gar nicht existiert. Er räumt lediglich das Recht
ein, sich beim Gutscheinaussteller eine Ware auszusuchen, die dem Gutscheinwert entspricht. Ein wichtiger Aspekt
ist hierbei die Befristung: Der Anspruch auf Einlösung kann befristet werden, sofern die Frist nicht "zu knapp"
bemessen ist. So hatte das Landgericht München entschieden, dass ein bekannter Internetversandhändler eine
entsprechende Klausel in seinen Geschäftsbedingungen, welche die Einlösungsfrist auf ein Jahr beschränkt, nicht
mehr anwenden darf. |
Zumutbarkeit und Einhaltung von Fristen |
| Bei einer nicht zumutbaren Frist kann auch nach Ablauf der Frist auf die Einlösung gedrungen werden. Enthält ein
Gutschein keine Befristung, so gilt streng genommen die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Bei Fristablauf
ist es durchaus möglich, dass der Aussteller die Einlösung des Gutscheins verweigert. Dann besteht immer noch
Anspruch auf Auszahlung des Geldwertes, denn der Aussteller hat ja das Geld bereits erhalten. Eine
Auszahlungsweigerung würde eine ungerechtfertigte Bereicherung bedeuten. Allerdings darf eine gewisse Summe
einbehalten werden, da dem Aussteller Umsatz und somit Gewinn durch die Nichteinlösung entgangen ist. Die Höhe
der einbehaltenen Summe ist fallweise zu klären. |
Einlösung gegen Ware |
| Wenn die Ware des Gutscheinausstellers überhaupt nicht gefällt und es hierzu keine Regelung in den AGB gibt, kann
nicht auf Auszahlung des Geldbetrags gedrungen werden. Der Gutschein ist naturgemäß zur Einlösung gegen Ware bestimmt.
Der Aussteller würde das Geld allenfalls aus Kulanz auszahlen. Ist der Gutschein auf eine bestimmte Leistung
ausgestellt und der Aussteller kann diese Leistung nicht mehr erbringen, so kann nicht auf Einlösung bestanden
werden. Die namentliche Nennung des Beschenkten hat keinen rechtlichen Charakter. Der Gutschein kann durchaus
an Dritte weitergereicht werden und muss trotzdem eingelöst werden. Das Recht zur Einlösung des Gutscheins "Stück
für Stück" ist gesetzlich nicht geregelt. Die Teileinlösung kann vom Aussteller durch Vermerk auf dem Gutschein
bescheinigt werden oder er stellt einen neuen Gutschein über den Rest aus. Eine Auszahlung des Restbetrags ist
gängige Praxis, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. |
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