Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) |
| 02.08.2008 |
| Daten sind aus dem persönlichen Alltag wie aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Deren Nutzung kann
dem Verbraucher ebenso dienlich sein, wie auch einen unerwünschten Eingriff in dessen Privatsphäre darstellen. |
Entscheidende Weichenstellung |
| Die derzeitigen Gesetzgebungsvorhaben, wonach das Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) novelliert werden soll,
stellen entscheidende Weichen für die Wirtschaft im Allgemeinen und das Auskunfteigeschäft im Besonderen. Zwar
ist ein grundsätzlicher Reformbedarf aufgrund technischer Entwicklung nicht von der Hand zu weisen und darf auch
keinesfalls zum manipulierbaren Marketingobjekt werden, dennoch muss der im September 2007 vorgelegte
Referentenentwurf äußerst kritisch betrachtet werden. Es ist mehr als fraglich, ob auf die derzeit
angedachte Art und Weise tatsächlich mehr Rechtssicherheit oder eine Verbesserung der Verfahrenstransparenz
bei der Datenverarbeitung zu erreichen ist. |
Reform nicht ohne Zweifel |
| Konkret etwa stellt sich die Frage, ob vor dem Hintergrund, dass es sich beim Auskunfteigeschäft keinesfalls
um einen neuen Geschäftszweig handelt, eine grundsätzliche Reform, durch welche die Rechte der Betroffenen noch
einmal zusätzlich gestärkt werden, überhaupt erforderlich ist. Auch in Anbetracht der generellen Praktikabilität,
beispielsweise im Bezug auf die nachweisliche Zustellung von vier Mahnungen als Voraussetzung für eine Einmeldung
von Inkassodaten bei Auskunfteien (s. § 28 III a BDSG neu), kommen berechtigte Zweifel auf: Wäre die Begründung
von Kreditablehnungen systematisch nicht viel eher im BGB als im BDSG zu regeln? Zwar werden Begriffe die bisher
äußerst unbestimmt waren, wie das "berechtigte Interesse", nun tatsächlich definiert, andererseits sticht die
Schaffung zahlreicher neuer und erneut undefinierter Rechtsbegriffe ins Auge. Eine wirkliche Verbesserung in
dieser Hinsicht ist nicht zu erkennen. |
Problembereich Scoring |
| Vorgesehen sind künftig einzelne Erlaubnistatbestände für bestimmte Arten der Datenverarbeitung: Einen besonderen
Problembereich hierbei stellen die Regelungen für die Durchführung von "Scoringverfahren" dar. Das detaillierte
nachvollziehbare Begründen im Hinblick auf die Entstehung eines konkreten Scorewertes erfordert eine immense
Vorratsdatenspeicherung, welche ihrerseits an anderer Stelle selbst "inhouse" untersagt werden soll. Und
trotz des massiven Strebens nach mehr Transparenz wird widersprüchlicherweise grundsätzlich das
sozidemographische Verfahren beim Scoring bevorzugt behandelt. |
Bürgerbelange gegenüber Wettbewerbsfähigkeit |
| Dennoch gehen die derzeit angedachten Regelungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten noch immer nicht weit
genug. Vielmehr müssten die schutzwürdigen Belange der Bürger mehr berücksichtigt werden und die Auskunfteitätigkeit
sei branchenspezifisch und auf kreditorische Risiken zu begrenzen. Gänzlich außer Acht gelassen wurde dabei allerdings
die Tatsache "Datenschutz als Verkaufsargument". Der Umgang mit Daten ist ein entscheidender Faktor im Hinblick
auf die Standortsicherung. Die über die Inhalte der EU-Richtlinie hinausgehenden und z.T. im Widerspruch zu Basel
II stehenden Forderungen im Bezug auf die Novellierung des BDSG stellen eine eindeutige Beeinträchtigung der
Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen dar. |
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