Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

02.08.2008
Daten sind aus dem persönlichen Alltag wie aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Deren Nutzung kann dem Verbraucher ebenso dienlich sein, wie auch einen unerwünschten Eingriff in dessen Privatsphäre darstellen.

Entscheidende Weichenstellung

Die derzeitigen Gesetzgebungsvorhaben, wonach das Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) novelliert werden soll, stellen entscheidende Weichen für die Wirtschaft im Allgemeinen und das Auskunfteigeschäft im Besonderen. Zwar ist ein grundsätzlicher Reformbedarf aufgrund technischer Entwicklung nicht von der Hand zu weisen und darf auch keinesfalls zum manipulierbaren Marketingobjekt werden, dennoch muss der im September 2007 vorgelegte Referentenentwurf äußerst kritisch betrachtet werden. Es ist mehr als fraglich, ob auf die derzeit angedachte Art und Weise tatsächlich mehr Rechtssicherheit oder eine Verbesserung der Verfahrenstransparenz bei der Datenverarbeitung zu erreichen ist.

Reform nicht ohne Zweifel

Konkret etwa stellt sich die Frage, ob vor dem Hintergrund, dass es sich beim Auskunfteigeschäft keinesfalls um einen neuen Geschäftszweig handelt, eine grundsätzliche Reform, durch welche die Rechte der Betroffenen noch einmal zusätzlich gestärkt werden, überhaupt erforderlich ist. Auch in Anbetracht der generellen Praktikabilität, beispielsweise im Bezug auf die nachweisliche Zustellung von vier Mahnungen als Voraussetzung für eine Einmeldung von Inkassodaten bei Auskunfteien (s. § 28 III a BDSG neu), kommen berechtigte Zweifel auf: Wäre die Begründung von Kreditablehnungen systematisch nicht viel eher im BGB als im BDSG zu regeln? Zwar werden Begriffe die bisher äußerst unbestimmt waren, wie das "berechtigte Interesse", nun tatsächlich definiert, andererseits sticht die Schaffung zahlreicher neuer und erneut undefinierter Rechtsbegriffe ins Auge. Eine wirkliche Verbesserung in dieser Hinsicht ist nicht zu erkennen.

Problembereich Scoring

Vorgesehen sind künftig einzelne Erlaubnistatbestände für bestimmte Arten der Datenverarbeitung: Einen besonderen Problembereich hierbei stellen die Regelungen für die Durchführung von "Scoringverfahren" dar. Das detaillierte nachvollziehbare Begründen im Hinblick auf die Entstehung eines konkreten Scorewertes erfordert eine immense Vorratsdatenspeicherung, welche ihrerseits an anderer Stelle selbst "inhouse" untersagt werden soll. Und trotz des massiven Strebens nach mehr Transparenz wird widersprüchlicherweise grundsätzlich das sozidemographische Verfahren beim Scoring bevorzugt behandelt.

Bürgerbelange gegenüber Wettbewerbsfähigkeit

Dennoch gehen die derzeit angedachten Regelungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten noch immer nicht weit genug. Vielmehr müssten die schutzwürdigen Belange der Bürger mehr berücksichtigt werden und die Auskunfteitätigkeit sei branchenspezifisch und auf kreditorische Risiken zu begrenzen. Gänzlich außer Acht gelassen wurde dabei allerdings die Tatsache "Datenschutz als Verkaufsargument". Der Umgang mit Daten ist ein entscheidender Faktor im Hinblick auf die Standortsicherung. Die über die Inhalte der EU-Richtlinie hinausgehenden und z.T. im Widerspruch zu Basel II stehenden Forderungen im Bezug auf die Novellierung des BDSG stellen eine eindeutige Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen dar.
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