Projekt Bürgerportale: Die De-Mail kommt

10.01.2009
"Mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online-Rechnung erhält; Es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden". Diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunk- Anbieters wurde von einem Verbraucherschutzverein abgemahnt. Die Kunden konnten sich ihre Rechnungen online abrufen und als pdf-Datei ausdrucken, sie bekamen sie aber weder per E-Mail noch per Post zugeschickt. Dafür mussten sie sich selbst auf der Internetplattform des Anbieters einloggen und die Rechnung abrufen. Auf Wunsch allerdings bot der Mobilfunk-Anbieter an, eine Benachrichtigung per SMS oder E-Mail zu versenden, sobald die Rechnung bereitstünde.

Keine aktive Übermittlung notwendig

Es stellte sich also die Frage, ob einem Kunden durch einen Onlineanbieter die Rechnung aktiv übermittelt werden müsse. Der Verbraucherverein sah in der oben genannten Vertragsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und erhob Unterlassungsklage, nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zustande gekommen war. Das Oberlandesgericht Brandenburg hielt eine derartige Klausel in den AGB eines Mobilfunkunternehmens für zulässig (Urteil vom 05.11.08, Az. 7 U 29/08). Es gäbe gegenüber Verbrauchern keine gesetzliche Pflicht zur Übermittlung einer Rechnung. Vielmehr genüge es, wenn diese zum Abruf bereitgestellt werde.

Unterscheidung zwischen Unternehmer und Verbraucher

Die Vorteile für die gewerblichen Anbieter liegen auf der Hand: Diese, insbesondere Telekommunikationsunternehmen, Provider und IT-Dienstleister, können u. a. Druck- und Portokosten sparen und den Papierverbrauch reduzieren, was letztendlich auch dem Umweltschutz zugute kommt. Mal ganz abgesehen von den Vorteilen einer zügigen Abwicklung, wodurch der Anbieter im Idealfall schneller zu seinem Geld kommt. Die Entscheidung des OLG Brandenburg hat nochmals bestätigt, dass dies zumindest bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB zulässig ist. Für Unternehmer dagegen gelten aufgrund des Umsatzsteuergesetzes Sonderregelungen für die Übermittlung von Rechnungen. Deshalb kann hier dieses Urteil nicht herangezogen werden. Hier kann sich eine Pflicht zur Rechnungsübermittlung in Papierform oder auf elektronischem Weg aus §14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ergeben.
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