Gesetz zum Pfändungsschutz tritt in Kraft - SAF Portal |
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| 02.07.2010 | ||||||||||
| Mit der Reform der Kontopfändung hat der Gesetzgeber zum 01.07.2010 erstmals ein so genanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) als Schuldnerschutz eingeführt und lässt zugleich den bisherigen Pfändungsschutz am 31.12.2011 auslaufen. | ||||||||||
Was ist ein P-Konto? |
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| Anders als der Name es möglicherweise vermuten lässt, handelt es sich beim P-Konto nicht um ein eigenständiges Bankkonto. Vielmehr ermöglicht die Reform dem Verbraucher, zukünftig mit Banken und Sparkassen zu vereinbaren, dass ein bereits bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll. Die bestehende Bankverbindung bleibt von dieser Änderung unberührt – das Girokonto wird lediglich bei der Bank mit dem Vermerk "P-Konto" weitergeführt, d.h. für Dritte ist es nicht erkennbar, ob es sich bei einer Bankverbindung um ein P-Konto handelt oder nicht. | ||||||||||
Höhe des Pfändungsschutzes |
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Bisher ist es so, dass es bei Kontopfändungen keinen automatischen Schutz des unpfändbaren Einkommens gibt und die Kontoinhaber bei einer Kontopfändung binnen 14 Tagen beim Vollstreckungsgericht aktiv die Freigabe bestimmter, geschützter Guthaben beantragen müssen. Die Führung eines P-Kontos hingegen führt zum Bestehen eines automatischen Pfändungsschutzes in Höhe von derzeit EUR 985,15 pro Monat, d.h. im Falle einer Kontopfändung kann der Schuldner bis zur Höhe dieses monatlichen Pfändungsfreibetrages über sein Kontoguthaben frei verfügen. |
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Entgegen der bisherigen Rechtslage ist auch die Art der Einkünfte unbeachtlich. Geschützt werden ab dem 01.07.2010 neben Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldgeschenke). |
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Der oben beschriebene Basispfändungsschutz des P-Kontos in Höhe von EUR 985,15 kann auf Antrag des Kontoinhabers bei seinem Kreditinstitut erhöht werden. Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen möglich sein, sofern unter Vorlage entsprechender Belege ein erhöhter Pfändungsschutz mit dem kontoführenden Kreditinstitut vereinbart wird. |
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Gewährt ein Schuldner beispielsweise einem nicht selbst verdienenden Ehegatten und einem minderjährigem Kind Unterhalt und bezieht er für dieses Kind auch noch Kindergeld, so erhöht das Kreditinstitut (und nicht das Vollstreckungsgericht) auf Antrag des Schuldners und nach Vorlage der entsprechenden Nachweise den monatlichen Pfändungsfreibetrag wie folgt: |
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Das Konto des Schuldners wird nicht mehr gesperrt, so dass die dringend notwendigen Überweisungen von ihm bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages weiterhin getätigt werden können. Dauert eine Pfändung mehrere Monate an und wird das durch den Pfändungsfreibetrag geschützte Guthaben in einem Monat nicht vollständig in Anspruch genommen, wird der überschüssige Teil des Pfändungsfreibetrages in den nächsten Monat übertragen, d.h. dem Kontoinhaber steht dann der "Restfreibetrag" des vergangenen und der neue Freibetrag für den laufenden Monat zu. Eine weitere Übertragung in den übernächsten Monat ist allerdings nicht möglich. |
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Eine gerichtliche Entscheidung zur Höhe des Pfändungsfreibetrages im Rahmen des § 850c ZPO ist nicht mehr erforderlich. Es besteht allerdings auch weiterhin die Möglichkeit, einen individuellen Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht zu beantragen. Die Art der Einkünfte ist für den neuen Pfändungsschutz unerheblich, so dass künftig z.B. auch freiwillige Leistungen Dritter vom monatlichen Pfändungsfreibetrag erfasst werden. Der Pfändungsschutz bezieht sich nur auf das Guthaben (nicht den Verfügungsrahmen), das auf dem jeweiligen Girokonto hinterlegt ist. |
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Wie wird ein Girokonto zum Pfändungsschutzkonto? |
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| Die Führung eines Girokontos als P-Konto kann jederzeit ohne Vorliegen einer Kontopfändung vereinbart werden. Die Umstellung auf ein P-Konto, auf welches der Bankkunde gem. § 850 k VII ZPO einen Rechtsanspruch hat, hat innerhalb von vier Bankgeschäftstagen zu erfolgen und wirkt rückwirkend zum Ersten des jeweiligen Kalendermonats. | ||||||||||
Pfändungsschutzkonto und SCHUFA |
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| Die Führung eines Girokontos als P-Konto wird von dem jeweiligen Kreditinstitut an die SCHUFA übermittelt. Der SCHUFA übernimmt den Vermerk und prüft, ob die Person bereits ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt, da jede natürliche Person nur ein Girokonto als P-Konto führen darf. Die SCHUFA darf allerdings ausschließlich anfragenden Kreditinstituten Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto eines Kunden erteilen. | ||||||||||
Bisheriger Pfändungsschutz? |
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| Die meisten Regelungen des bisherigen Pfändungsschutzes treten zum 01.01.2012 außer Kraft. Lässt ein Schuldner demnach sein Girokonto nicht in ein P-Konto umwandeln, kann er wie bisher nach § 850 k ZPO a.F., nunmehr nach § 850 l ZPO n.F. Pfändungsschutz beantragen. Dies gilt allerdings nur noch für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2011. Ab dem 01.01.2012 wird der Kontopfändungsschutz dann nur noch ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet. | ||||||||||