Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) |
| 27.06.2007 |
| Zum 01. Juli 2008 soll das aus dem Jahr 1958 stammende und bisher geltende Rechtsberatungsgesetz durch das vom
Bundestag beschlossene und vom Bundesrat gebilligte Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)
ersetzt werden. Den Reformbedarf belegen nicht nur die zwischenzeitlichen Ergänzungen in fünf Ausführungsverordnungen,
welche zu einer unübersichtlichen Systematik geführt haben, sondern auch wesentliche verfassungsrechtliche Bedenken. |
Zeitgemäße und europafeste Reform |
| Angestrebt ist eine zeitgemäße, europafeste Regelung für nichtanwaltliche Rechtsdienstleistungen, in der
folgendes gewährleistet sein soll: rechtliche Beratung und Vertretung soll allein Rechtsanwälten vorbehalten
bleiben, aber die Monopolisierung bei Tätigkeiten in denen Rechtsberatung nur eine untergeordnete Rolle spielt,
soll aufgehoben werden. Dadurch können Fälle mit Rechtsdienstleistung als Nebentätigkeit von allen unternehmerisch
tätigen Personen bearbeitet werden. Darüber hinaus wird unter bestimmten Voraussetzungen die unentgeltliche
Rechtsberatung bei Rechtsdienstleistungen, welche nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit
stehen, möglich sein. |
Inhalte des neuen RDG im Überblick |
| Die weiteren wesentlichen Eckpunkte des neuen Gesetzes umfassen folgende Punkte: |
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das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein |
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es gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung |
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neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten werden möglich sein |
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das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder |
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die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander
angeglichen |
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das RDG wird künftig lediglich das Forderungsinkasso reglementieren, der Forderungskauf bleibt außen vor. |
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Das neue RDG und die Inkassobranche |
| In der Inkassobranche fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft weiter unter den Anwendungsbereich des RDG.
Sofern eine Forderung nur zum Forderungseinzug erworben wird, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen, ist eine
Registrierung bei der Landesjustizverwaltung zwingend erforderlich. Der Forderungskauf soll demgegenüber jedoch auch
ohne eine Inkassoregistrierung zulässig sein. Daraus folgt, dass Forderungen im heutigen Wirtschaftsleben schnell und
leicht übertragbar sein und grundsätzlich als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen. |
Verrechnung nach Vorbild der Ärzteschaft |
| Dem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners wird hierbei durch die gesetzliche Regelung von
Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen, wie sie das RDG auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Honorarforderungen
vorsieht. Rechtsanwälte sollen danach ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern
können, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Damit
könnten künftig anwaltliche Verrechnungsstellen nach Vorbild der Ärzteschaft tätig werden. |
Nachteil für Ratsuchende |
| Nicht unerwähnt bleiben darf jedoch, dass Kritiker diesem Gesetzesentwurf vorwerfen, dass auf diese Weise keine
Sicherstellung einer qualifizierten Rechtsberatung mehr möglich sein wird. Die Befugnis zur Rechtsberatung sei nicht
mehr an eine Ausgangsqualifikation gebunden, sodass praktisch jedermann - unabhängig von seiner tatsächlichen
Vorbildung - sich künftig als Jurist bezeichnen könnte. Dadurch erkennt der Ratsuchende nur schwer, ob er eine
fachmännische Beratung erwarten kann oder nicht. |
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