Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

27.06.2007
Zum 01. Juli 2008 soll das aus dem Jahr 1958 stammende und bisher geltende Rechtsberatungsgesetz durch das vom Bundestag beschlossene und vom Bundesrat gebilligte Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) ersetzt werden. Den Reformbedarf belegen nicht nur die zwischenzeitlichen Ergänzungen in fünf Ausführungsverordnungen, welche zu einer unübersichtlichen Systematik geführt haben, sondern auch wesentliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Zeitgemäße und europafeste Reform

Angestrebt ist eine zeitgemäße, europafeste Regelung für nichtanwaltliche Rechtsdienstleistungen, in der folgendes gewährleistet sein soll: rechtliche Beratung und Vertretung soll allein Rechtsanwälten vorbehalten bleiben, aber die Monopolisierung bei Tätigkeiten in denen Rechtsberatung nur eine untergeordnete Rolle spielt, soll aufgehoben werden. Dadurch können Fälle mit Rechtsdienstleistung als Nebentätigkeit von allen unternehmerisch tätigen Personen bearbeitet werden. Darüber hinaus wird unter bestimmten Voraussetzungen die unentgeltliche Rechtsberatung bei Rechtsdienstleistungen, welche nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, möglich sein.

Inhalte des neuen RDG im Überblick

Die weiteren wesentlichen Eckpunkte des neuen Gesetzes umfassen folgende Punkte:
das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein
es gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung
neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten werden möglich sein
das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder
die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander angeglichen
das RDG wird künftig lediglich das Forderungsinkasso reglementieren, der Forderungskauf bleibt außen vor.

Das neue RDG und die Inkassobranche

In der Inkassobranche fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft weiter unter den Anwendungsbereich des RDG. Sofern eine Forderung nur zum Forderungseinzug erworben wird, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen, ist eine Registrierung bei der Landesjustizverwaltung zwingend erforderlich. Der Forderungskauf soll demgegenüber jedoch auch ohne eine Inkassoregistrierung zulässig sein. Daraus folgt, dass Forderungen im heutigen Wirtschaftsleben schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen.

Verrechnung nach Vorbild der Ärzteschaft

Dem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners wird hierbei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen, wie sie das RDG auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanwälte sollen danach ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern können, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Damit könnten künftig anwaltliche Verrechnungsstellen nach Vorbild der Ärzteschaft tätig werden.

Nachteil für Ratsuchende

Nicht unerwähnt bleiben darf jedoch, dass Kritiker diesem Gesetzesentwurf vorwerfen, dass auf diese Weise keine Sicherstellung einer qualifizierten Rechtsberatung mehr möglich sein wird. Die Befugnis zur Rechtsberatung sei nicht mehr an eine Ausgangsqualifikation gebunden, sodass praktisch jedermann - unabhängig von seiner tatsächlichen Vorbildung - sich künftig als Jurist bezeichnen könnte. Dadurch erkennt der Ratsuchende nur schwer, ob er eine fachmännische Beratung erwarten kann oder nicht.
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